Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 5)
Anzeigepflichtige Tatbestände

(1) Die Betreiber der in § 1 genannten Anlagen haben erhebliche Schadensereignisse, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlage ereignen, unverzüglich der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen. Für den Fall der Verhinderung des Anlagenbetreibers ist ein Betriebsangehöriger ausdrücklich zu beauftragen, in eigener Verantwortung die Aufgaben nach Satz 1 wahrzunehmen; die Pflichten aus Satz 1 werden dadurch nicht berührt.

(2) Ein erhebliches Schadensereignis ist jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, durch die außerhalb der Anlage Menschen gesundheitlich beeinträchtigt, zahlreiche Personen erheblich belästigt oder bedeutende Teile der Umwelt geschädigt worden sind. Wird durch ein derartiges Schadensereignis unmittelbar ein Sachschaden in Höhe von voraussichtlich mehr als 500 000 Euro innerhalb der Anlage oder 100 000 Euro außerhalb der Anlage verursacht, ist es stets als erheblich einzustufen; steht die Schadenshöhe noch nicht fest, so ist von einem geschätzten Schadensbetrag auszugehen.

(3) Eine Anzeigepflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht auch dann, wenn durch ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, insbesondere durch eine dem bestimmungsgemäßen Betrieb widersprechende Freisetzung von Stoffen,

a) Menschen außerhalb der Anlage oder wesentliche Teile der Umwelt gefährdet oder

b) eine große Zahl von Menschen außerhalb der Anlage erheblich belästigt

werden können oder konnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 196, Artikel 66 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); VO v 27.11.2004 (GV. NRW. S. 749), in Kraft getreten am 11. Dezember 2004; Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 19. Dezember 2009; Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2060.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 7

Überschrift und § 1 neu gefasst sowie § 3 und § 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.