Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 6

Artikel 3 (Fn 2, 8)
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1 . Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen.

(Fn 5)

(Fn 7)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 439, geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653); Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435); Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280); Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 2

Artikel 4 geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 3

Artikel 1, 3, 9 u. 11 geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 4

Artikel 2 zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 5

Teil II Artikel 5-8 aufgehoben durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 6

Artikel 10 gestrichen und Artikel 9-11 (alt 11-13) umbenannt durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 7

Titel und Eingangssatz geändert und Überschrift Teil I und Teil III aufgehoben durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 8

Artikel 3 aufgehoben, Artikel 4 in Artikel 3 (neu), Artikel 9 in Artikel 4 (neu) und Artikel 10 in Artikel 5 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 9

Artikel 11 in Artikel 6 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280) und zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).