Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Zuständigkeit und Ausschreibung

(1) Das Bestimmungsverfahren wird von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geführt (§ 105 Abs. 1 Nr. 9 MStV). Es wird für die Bereiche Audio- und Bewegtbildangebote durch je eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die die Stellungnahme der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) berücksichtigt, eingeleitet. In den Ausschreibungen wird eine das Verfahren führende zuständige Landesmedienanstalt bestimmt.

(2) In den Ausschreibungen werden ergänzende Regelungen zum Verfahren und zu den wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung festgelegt.

(3) Die Ausschreibungen werden durch alle Landesmedienanstalten in geeigneter Weise und auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ veröffentlicht.

(4) Das Ausschreibungsverfahren soll erstmals im September 2021 starten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2021 (GV. NRW. S. 922, ber. S. 1089).
(siehe § 10)