Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 10

§ 5
Verfahrensgang

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft die eingegangenen Anträge. Sie prüft hierbei, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung nach §§ 2, 7 und 8 gegeben sind.

(2) Die ZAK stellt für jedes Angebot oder für die jeweilige softwarebasierte Anwendung durch Beschluss fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die förmliche Bestimmung erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. Sie ist hierbei an die Entscheidungen der ZAK gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2021 (GV. NRW. S. 922, ber. S. 1089).
(siehe § 10)