Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 10

§ 9
Umsetzung

(1) Nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens veröffentlichen die Landesmedienanstalten je eine Liste für Bewegtbild- und Audioangebote auf dem Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“ zur Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.

(2) Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können.

(3) Die durch die ZAK als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt festgelegte Reihenfolge der Listen ergibt sich aus der gem. §§ 7 und 8 vorgenommenen Gesamtschau. Sofern und soweit der Anbieter einer Benutzeroberfläche bei der Sortierung und Anordnung der Angebote eine Reihenfolge abbildet, dienen die Listen der Umsetzung durch die Anbieter von Benutzeroberflächen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Aufgabe, auf eine Einigung mit den Anbietern der gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und der zugehörigen Telemedienangebote bezüglich der Reihenfolge der Darstellung hinzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2021 (GV. NRW. S. 922, ber. S. 1089).
(siehe § 10)