Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Eignungsentscheidung

(1) An der Einführungszeit kann nur teilnehmen, wer zuvor den Eignungslehrgang bestanden hat.

(2) Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eignungslehrgangs für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Beurteilungen gemäß § 11 Absatz 7 und gegebenenfalls § 10 Absatz 2 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen.

(4) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.