Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Erfüllen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis jederzeit nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet werden. Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer beantragt wird.

(2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.