Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16 (Fn 6)
Therapie- und Eingliederungsplan

(1) Unverzüglich nach der Aufnahme ist für die Patientinnen und Patienten ein individueller vorläufiger Therapieplan zu erstellen. Spätestens sechs Wochen nach der Aufnahme muß ein individueller Therapie- und Eingliederungsplan vorliegen, der die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse berücksichtigt. Der Plan ist mit der Patientin oder dem Patienten und der gesetzlichen Vertretung zu erörtern.

(2) Die Therapie- und Eingliederungspläne erstrecken sich vornehmlich auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung zu Behandlungsgruppen, medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und die Eingliederung. Die Pläne sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und dem therapeutischen Fortschritt der Patientinnen und Patienten anzupassen. Insbesondere ist nach einer längeren beanstandungsfreien offenen Unterbringung oder Beurlaubung der Patientinnen und Patienten zu prüfen, ob die Therapie ohne Beeinträchtigung der Sicherheitsbelange in Einrichtungen außerhalb des Maßregelvollzugs oder bei Gewährleistung der notwendigen Nachsorge nach einer Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Verbindung mit Auflagen und Weisungen fortgesetzt werden kann. In geeigneten Fällen soll die Leitung der Einrichtung unverzüglich die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel oder die Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckungsbehörde anregen. Bei der Vollstreckung von Maßregeln nach § 64 StGB hat die Leitung der Einrichtung die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn für einzelne Patientinnen und Patienten eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht oder nicht mehr besteht.

(3) Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist zu überprüfen, ob eine Entlassung der Patientinnen und Patienten angeregt werden kann. Die Patientinnen und Patienten sind durch ärztliche oder nichtärztliche Sachverständige zu begutachten. Diese dürfen nicht für die Einrichtung arbeiten. Sie erhalten eine Vergütung unter entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Bei ärztlichen Erstgutachten sollen Zweitgutachten von nichtärztlichen Sachverständigen erstellt werden und umgekehrt. Die Einrichtung teilt das Ergebnis der Begutachtung ihrem Träger und der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit.

(4) Die zuständigen Heilberufskammern führen Listen über Sachverständige, die für die Aufgaben nach Absatz 3 geeignet sind. Sie legen nach Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen und der zuständigen Behörde Qualitätskriterien fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 402, geändert durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237); Artikel 63 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art VI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 1. März 2010; Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) nach Maßgabe des § 62 (siehe Hinweis), in Kraft getreten am 31.Dezember 2021.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 15. Juli 1999.

Fn 3

§§ 1, 3, 18, 26 und 34 geändert durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 29. Juni 2002.

Fn 4

§§ 27 u. 28 gestrichen durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237), mit Wirkung vom 29. Juni 2002.

Fn 5

§ 38 angefügt durch Artikel 63 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332);in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 16 Abs. 3 geändert durch Art VI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 7

§ 35: Wortlaut umbenannt in Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 1. März 2010; Absatz 3 angefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

Fn 8

§ 17a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Absatz 4 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 9

§ 17: Absätze 1, 3 und 4 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 10

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 11

§ 21a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 12

§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.