Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18 (Fn 3)
Maß des Freiheitsentzugs

(1) Dauer und Umfang des Freiheitsentzuges richten sich nach dem Erfolg der Therapie. Sie sind nach Maßgabe des Therapie- und Eingliederungsplans zu überprüfen und anzupassen. Gefährdungen, die von den Patientinnen und Patienten ausgehen können, sind zu berücksichtigen. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszweckes. Für Patientinnen und Patienten, die aus Gründen des Behandlungszweckes keine Lockerung erhalten können, dürfen Ausführungen erlaubt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe können insbesondere die Erledigung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten sowie die Teilnahme an Gerichtsterminen sein. Über Vollzugslockerungen und deren Aufhebung entscheidet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, die therapeutische Leitung.

(2) Lockerungen des Vollzugs umfassen insbesondere

1. Ausführung oder Ausgang innerhalb eines Tages,

2. die Beurlaubung,

3. eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung mit und ohne Aufsicht
und

4. den offenen Vollzug.

(3) Lockerungsmaßnahmen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, insbesondere

1. sich der Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen,

2. Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltensweisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen und

3. sich an festgelegten Orten und zu festgelegten Zeiten persönlich zu melden.

(4) Vor der Bewilligung von Vollzugslockerungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, soweit sie es im Aufnahmeersuchen angeordnet hat. Bei Patientinnen und Patienten, die hinsichtlich ihrer Anlaßtat, insbesonderebei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor ersten Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, das Benehmen mit der Vollstreckungsbehörde herzustellen. Soweit erforderlich ist ein kurzes Sachverständigengutachten nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 einzuholen. Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde an Lockerungsentscheidungen kann das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium regeln.

(5) Vollzugslockerungen können aufgehoben werden, wenn

1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,

2. die Patientinnen und Patienten die Lockerung mißbrauchen oder

3. Auflagen und Weisungen nicht nachkommen.

(6) Die Beurlaubung aus Behandlungsgründen unterbricht die Vollstreckung nur, wenn Patientinnen und Patienten sie zu rechtswidrigen Taten mißbrauchen oder sich dem Vollzug entziehen. Bei einer Beurlaubung von insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr sind der Träger der Einrichtung und die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 402, geändert durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237); Artikel 63 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art VI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 1. März 2010; Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) nach Maßgabe des § 62 (siehe Hinweis), in Kraft getreten am 31.Dezember 2021.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 15. Juli 1999.

Fn 3

§§ 1, 3, 18, 26 und 34 geändert durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 29. Juni 2002.

Fn 4

§§ 27 u. 28 gestrichen durch Gesetz v. 11.6.2002 (GV. NRW. S. 237), mit Wirkung vom 29. Juni 2002.

Fn 5

§ 38 angefügt durch Artikel 63 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332);in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 16 Abs. 3 geändert durch Art VI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 7

§ 35: Wortlaut umbenannt in Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 1. März 2010; Absatz 3 angefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

Fn 8

§ 17a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Absatz 4 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 9

§ 17: Absätze 1, 3 und 4 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 10

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 11

§ 21a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 12

§ 31 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.