Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)
Wahlzeit und Bekanntmachungen

(1) Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und endet mit Ablauf des Wahltages. Der Wahlausschuss legt mit der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses die Wahlberechtigten nach Maßgabe dieser Verordnung und des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, fest. Der Wahlzeitraum muss mindestens 14 und darf höchstens 30 Tage betragen. Der Vorstand des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestimmt einen Wahltag. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass in Abstimmung mit dem für Pflege zuständigen Ministerium, bis zum 31. Dezember 2022 der Zusammentritt der ersten Kammerversammlung der Pflegekammer, im Folgenden Kammerversammlung genannt, erstmals erfolgen kann.

(2) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen öffentlich durch Auslegung in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses der Pflegekammer, im Folgenden Errichtungsausschuss genannt, während der Geschäftszeiten und gemäß § 5 Absatz 1 der Hauptsatzung des Errichtungsausschusses vom 26.11.2020 (https://www.mags.nrw/pflegekammer) im Internet auf dessen Homepage (www.pflegekammer-nrw.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Zusätzlich werden Veröffentlichungshinweise auf erforderliche Bekanntmachungen des Errichtungsausschusses auf den Seiten des für Pflege zuständigen Ministeriums aufgenommen. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann zusätzlich durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen.

(3) Der Wahlausschuss hat spätestens fünf Monate vor dem Wahltag insbesondere bekannt zu machen,

1. wie sich die Wahlzeit bestimmt,

2. in welcher Art und Weise die Wahl durchgeführt wird und

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie den Zeitraum, in dem diese eingereicht werden können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.