Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder des Wahlausschusses schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen sollen als Präsenzveranstaltung stattfinden. Im Einvernehmen mit dem Errichtungsausschuss und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Gewährung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung, können die Sitzungen auch online stattfinden.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss kann weitere Fristen zur Durchführung der Wahl festsetzen.

Ersatzmitglieder des Wahlausschusses dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Wenn sie ein Mitglied vertreten, sind sie berechtigt, an den Abstimmungen teilzunehmen, und erhalten eine Entschädigung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2.

(4) Über alle von dem Wahlausschuss oder der Wahlleitung getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.

(5) Der Wahlausschuss kann weiteren Personen, die nicht nach Maßgabe dieser Verordnung wählbar sind, die Anwesenheit an den Sitzungen durch Beschluss gestatten. Auf die Verschwiegenheitspflicht ist jeweils hinzuweisen.

(6) Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfenden sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Dienstleister.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.