Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 2)
Wahlgruppenverzeichnisse

(1) Die Wahlleitung legt aus dem Gesamtwählerverzeichnis der Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe ein Wählerverzeichnis, im Folgenden Wahlgruppenverzeichnis genannt, an, in das die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und privater Anschrift eingetragen werden. Die Wahlleitung gibt in jedem der Wahlgruppenverzeichnisse das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen und Männern sowie der Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, im Folgenden diverse Personen genannt, als absolute Zahl und als Prozentsatz an.

(2) Die Wahlgruppenverzeichnisse müssen das Vorliegen aller notwendigen Formulare gemäß dieser Verordnung, das Datum der Zusendung der Wahlunterlagen sowie der Eintragung in das Wählerverzeichnis enthalten.

(3) Die Wahlgruppenverzeichnisse können elektronisch geführt werden. In diesem Fall ist die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen.

(4) Die Wahlgruppenverzeichnisse sind spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bekanntzumachen und anschließend mindestens eine Woche auszulegen, um einen Einspruch zu ermöglichen. Legt die Kammer die Wahlgruppenverzeichnisse ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen, Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen innerhalb der Auslegungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlgruppenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann darüber hinaus gehende Zeiten bestimmen.

(6) Wahlberechtigte, die ein Wahlgruppenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Wahlleitung schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten. Sollte der Einspruch mittels E-Mail eingelegt werden, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.

(7) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleitung hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.

(8) Das Wahlgruppenverzeichnis ist zu ändern, wenn der Wahlausschuss von Amts wegen einen Mangel feststellt oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern.

(9) Die Wahlleitung schließt die Wahlgruppenverzeichnisse spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.