Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 31

§ 11
Prüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleitung prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der Wahlausschuss vermerkt auf den in Papierform eingegangenen und bei den digital erfassten Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.

(2) Werden Mängel festgestellt, teilt die Wahlleitung diese der Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu beseitigen. Der Vertrauensperson steht eine Woche zur Verfügung, den Mangel zu beheben. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich.

(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn eine sich bewerbende Person, die in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, den Benennungen schriftlich zugestimmt hat. Die mehrfach vorgeschlagene Person hat sich binnen einer von der Wahlleitung festzusetzenden Frist schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden, für den die Zulassung erfolgt. Teilt sie nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung mit, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn die Rangfolge der Platzierungen auf einer Wahlvorschlagsliste nicht den Anforderungen von § 10 Absatz 5 entspricht, ist der Mangel der Vertrauensperson mitzuteilen und diese zu beraten. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Aus den in Papierform eingegangenen oder digital erfassten Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen zu streichen,

1. die nicht wählbar sind oder

2. deren Identität nicht feststeht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.