Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Für den Fall, dass eine wahlberechtigte Person ihre Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgibt, zählt die per Briefwahl abgegebene Stimme.

(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden der wahlberechtigten Person Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und Uniform Resource Locator (URL) zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals mit den Wahlunterlagen übermittelt.

(3) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal, entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl, erfolgen darf.

(4) Bei der elektronischen Wahl stellt die Geschäftsstelle durch geeignete technische Vorkehrungen sicher, dass sie auf den Inhalt der Stimmabgabe keinen Einfluss hat. Der Wahlausschuss hat ein umfassendes Prüfungsrecht. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss den Regeln der geheimen Wahl entsprechen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses muss eine technische Lösung sicherstellen, dass die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein.

(5) Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Dabei sind die Empfehlungen für Onlinewahlsysteme des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(6) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgen durch die Wahlleitung.

(7) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Fall des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.

(8) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

(9) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll die Wahlleitung diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

(10) Können die in Absatz 9 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann die Wahlleitung nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die betroffenen Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.

(11) In den Fällen der Absätze 9 und 10 hat die Wahlleitung auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlberechtigten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlbezirke beschränkt werden.

(12) Störungen im Sinne der Absätze 9 und 10, deren Dauer und die von der Wahlleitung getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die von der Wahlleitung aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.