Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Stimmabgabe per Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. Der Wählerwille muss klar erkennbar sein. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die wahlberechtigte Person legt den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag, verschließt diesen und versendet ihn gemeinsam mit dem unterschriebenen Wahlausweis in dem vorgefertigten Rücksendeumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, an den Wahlausschuss zurück. Der Stimmzettelumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.

(3) Der Rücksendeumschlag muss mit Ablauf des Wahltages beim Wahlausschuss oder einem vom Wahlausschuss beauftragten externen Dienstleister eingegangen sein.

(4) Rücksendeumschläge, die nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingegangen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Sie werden von der Wahlleitung oder einem von ihr beauftragten Wahlhelfenden mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet gesammelt. Die gesammelten nicht fristgerecht eingegangenen Rücksendeumschläge werden vom Wahlausschuss versiegelt. Dies ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.