Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl

(1) Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist erst nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal möglich. Die Anmeldung und Authentifizierung erfolgt mittels der wahlberechtigten Person mit den Wahlunterlagen zugesandten Zugangsdaten.

(2) Die wahlberechtigte Person ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und Trojanern, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Der Wahlausschuss hat vorab auf kostenfreie Bezugsquellen für geeignete Software hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise und die berechtigte Nutzung von Login-Kennung und Passwort sind durch die wahlberechtigte Person vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) Bei der elektronischen Wahl kennzeichnet die wahlberechtigte Person persönlich im Wahlportal durch ein Anklicken, welchem Wahlvorschlag die Stimme gegeben wird. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt unter Verwendung der der wahlberechtigten Person mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts.

(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

(6) Die wahlberechtigte Person muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen.

(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist die wahlberechtigte Person darauf hinzuweisen, wenn sie keinen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat.

(8) Die Wahlleitung hat jederzeit die Möglichkeit, die Protokolle des Wahlsystems einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.