Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

25 / 31

§ 25
Bestellung des Wahlprüfungsausschusses

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor dem Wahltag vom Errichtungsausschuss berufen und bekannt gemacht. Er besteht aus

1. dem Vorsitz und der Stellvertretung jeweils mit der Befähigung zum Richteramt,

2. zwei von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Mitgliedern,

3. jeweils einem Pflichtmitglied der Pflegekammer aus jedem Tätigkeitsfeld gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2.

§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Zu den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Errichtungsausschusses,

2. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie Wahlhelfende,

3. sich Bewerbende aus Wahlvorschlägen,

4. Vertrauenspersonen und deren Stellvertretung oder

5. Beschäftigte der Geschäftsstelle.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung sowie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Wahlleitung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und des Vorstandes des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.