Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 26
Wahlprüfung

(1) Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede wahlberechtige Person einlegen.

(2) Ein Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 7 bei dem Wahlprüfungsausschuss einzureichen.

(3) Der Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern nicht die Person, die den Einspruch eingelegt hat und alle diejenigen, die durch eine Entscheidung betroffen sein können, schriftlich darauf verzichtet haben. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Verhandelt wird in öffentlicher Sitzung, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist nach Lage der Akten zu entscheiden.

(4) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt wurde oder unbegründet ist, erklärt er die Wahl für gültig.

(5) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass eine bewerbende Person nicht wählbar war, wird die Wahl als ungültig erachtet. An ihre Stelle tritt, soweit vorhanden, die nachrückende Person. Der Wahlprüfungsausschuss berichtigt das Wahlergebnis entsprechend.

(6) Stellt der Wahlprüfungsausschuss bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wesentliche Fehler oder Beeinträchtigungen fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn dies nach der Art des Fehlers möglich ist. Andernfalls ist die Wahl für diese Wahlgruppe als ungültig anzusehen und eine Wiederholungswahl anzuordnen. 

(7) Die Entscheidung ist bekanntzumachen. Sie ist mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978); geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1, § 8 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 4

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 und 4 neu gefasst, Absatz 3, 5, 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 (alt) und Absatz 10 durch Absatz 9 (neu) ersetzt durch Verordnung vom 24. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022.