Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 4

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts waren oder

4. als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes einen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatten.

(2) Soweit im Zeitraum nach Absatz 1 ein Ehrenbeamtenverhältnis oder ein ehrenamtliches Richterverhältnis vorlag, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1075).