Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe

(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. Die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat Januar des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Der Anspruch besteht entsprechend für die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17.

(2) Die Höhe des monatlichen Nachzahlungsbetrags richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder.

(3) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, entsprechend.

(4) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, denen in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Familienzuschlag gewährt wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1075).