Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

Für die nach § 1 geschützten Flächen können der Landkreis Recklinghausen und die Ämter Hervest-Dorsten und Marl als Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung versagen, wenn durch das Vorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert würde. Die Versagung ist bei Anlagen ausgeschlossen, die dazu bestimmt sind, die landwirtschaftliche Erzeugung bis zur Inanspruchnahme der Flächen durch den Bergbau zu sichern oder zu steigern.

Die genannten Baugenehmigungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II nach Lage der Verhältnisse auch an Stelle der Versagung der Baugenehmigung im Wege einer Auflage eine besondere Bauart vorschreiben, wenn hierdurch sich bereits die Hemmnisse für die Durchführung der bergbaulichen Maßnahme beseitigen lassen. Bauten geringfügiger Art sollen nicht beanstandet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 135.