Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Anwendungsbereich

(1) Der Anwendungsbereich der Satzung umfasst Medienintermediäre, integrierte Medienintermediäre und deren Anbieter. Der Begriff integrierter Medienintermediär gemäß § 91 Abs. 1 MStV umfasst jede Einbindung einer intermediären Funktion in die Angebote Dritter, die es den Nutzern der Drittangebote ermöglicht, die intermediäre Funktion zu verwenden.

(2) Die Nutzerzahl gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV ist die Summe der monatlichen Unique User.

(3) Beruft sich der Anbieter eines Medienintermediärs auf die Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV, hat er auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt die Nutzerzahl innerhalb eines Monats darzulegen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

(4) Wird die intermediäre Funktion noch nicht oder seit weniger als sechs Monaten angeboten, hat der Anbieter des Medienintermediärs auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt eine Prognose über die Entwicklung der Nutzerzahlen im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV vorzunehmen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).