Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Zustellungsbevollmächtigter

(1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.

(2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.

(3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.

2. Abschnitt: Transparenz

§ 4
Zweck und Zielsetzung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).