Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Formelle Anforderungen

(1) Informationen nach § 93 Abs. 1 MStV, Änderungen nach § 93 Abs. 3 MStV und Informationen nach § 6 sind in deutscher Sprache transparent zu machen.

(2) Transparent zu machende Informationen sind leicht wahrnehmbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie unter Beachtung der für den Medienintermediär typischen Benutzungssituation für einen durchschnittlichen Nutzer gut wahrnehmbar platziert sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die transparent zu machenden Informationen vom übrigen Inhalt offensichtlich abheben und sie sich in unmittelbaren Zusammenhang zu für die Nutzung des Medienintermediärs wesentlichen Eingabe- oder Navigationsmöglichkeiten befinden. Bei Verwendung eines Weblinks, der auf die transparent zu machenden Informationen verweist, gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.

(3) Transparent zu machende Informationen sind unmittelbar erreichbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte für den Nutzer wahrnehmbar sind. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Information mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind und/oder der Abruf der Informationen von einer vorherigen Registrierung oder einem Log-In abhängig gemacht wird.

(4) Transparent zu machende Informationen sind ständig verfügbar im Sinne von § 93 MStV, wenn der Nutzer jederzeit auf sie zugreifen kann.

(5) Transparent zu machende Informationen sind in verständlicher Sprache im Sinne von § 93 MStV zur Verfügung gestellt, wenn sie dem durchschnittlichen Nutzer das zur informierten Nutzung des Medienintermediärs erforderliche Grundverständnis der in § 93 Abs. 1 MStV genannten Umstände vermitteln können.

(6) Erfolgt die Nutzung des Medienintermediärs überwiegend sprachgesteuert, sollen die transparent zu machenden Informationen auf Anforderung des Nutzers auch akustisch wiedergegeben werden, wobei ein akustischer Hinweis, wo die transparent zu machenden Informationen vorgehalten werden, genügt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).