Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Informationspflichten

(1) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist verpflichtet, Kriterien die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, transparent zu machen (§ 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV). Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:

1. Eine Beschreibung der technischen, wirtschaftlichen, anbieterbezogenen, nutzerbezogenen und inhaltlichen Voraussetzungen, die darüber bestimmen, ob ein Inhalt über einen Medienintermediär wahrnehmbar gemacht wird,

2. für den Fall, dass bestimmte Inhalte beim Zugang zum und beim Verbleib im Medienintermediär, insbesondere auch durch den Einsatz automatischer Systeme, gefiltert oder in der Wahrnehmbarkeit zurück- oder hochgestuft werden, ist anzugeben, welche Kategorie von Inhalten dies betrifft und zur Verfolgung welcher Ziele die Filterung oder Einstufung erfolgt und

3. Informationen dazu, ob und wenn ja wie Zugang und Verbleib von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare geldwerten Leistungen beeinflusst werden oder werden können.

(2) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV verpflichtet, die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen zur Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen transparent zu machen. Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:

1. Eine Beschreibung der vom Anbieter des Medienintermediärs verwendeten zentralen Kriterien für Aggregation, Selektion und Präsentation,

2. eine Beschreibung der relativen Gewichtung der zentralen Kriterien im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zu nicht-zentralen Kriterien, ohne dass letztere transparent zu machen sind,

3. eine Beschreibung der Optimierungsziele die mit den zentralen Kriterien verfolgt werden,

4. Informationen dazu, ob und wenn ja wie die Auffindbarkeit von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare entgeltwerte Gegenleistungen beeinflusst werden oder werden können,

5. eine Beschreibung der grundsätzlichen Prozesseschritte, die der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten zu Grunde liegen, samt Angaben dazu, welche personenbezogenen und sonstigen Daten bei Aggregation, Selektion und Präsentation einbezogen werden,

6. Informationen zur Art und Weise sowie Ausmaß eingesetzter Personalisierung und dazu, ob und wenn ja wie eine Relevanzbewertung von Inhalten für den jeweiligen Nutzer vorgenommen wird,

7. Informationen darüber, ob und wenn ja in welcher Art und Weise das Nutzerverhalten im Medienintermediär Einfluss auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten haben kann, samt Hinweisen darauf, welche Einflussmöglichkeiten dem Nutzer durch Einstellungen und Teilfunktionen zur Verfügung stehen und

8. Informationen darüber, ob und wenn ja wie der Anbieter eines Medienintermediärs eigene Inhalte, Inhalte eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder Inhalte von Kooperationspartnern bei Aggregation, Selektion und/oder Präsentation besonders behandelt.

(3) Wesentliche Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind unverzüglich wahrnehmbar zu machen. Der Anbieter eines Medienintermediärs soll hierzu eine Übersicht bereithalten, aus der die im Zeitverlauf durchgeführten wesentlichen Änderungen ersichtlich werden. Alle sonstigen Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind spätestens alle vier Monate ab Inkrafttreten dieser Satzung offenzulegen. § 5 findet entsprechende Anwendung.

3. Abschnitt: Diskriminierungsfreiheit

§ 7
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Verpflichtung eines Medienintermediärs gemäß § 94 Abs. 1 MStV umfasst auch abgrenzbare Teile und Beiträge eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) Bei der Feststellung eines besonders hohen Einflusses im Sinne des § 94 Abs. 1 MStV ist der Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses maßgeblich. Bei der Beurteilung kann insbesondere berücksichtigt werden,

1. die Stellung des Medienintermediärs in den jeweils relevanten Märkten;

2. eine Gesamtschau der Nutzung, etwa anhand der zur Verfügung stehenden Nutzungsreichweiten, Nutzerzahlen, Verweildauer und Aktivität der Nutzer oder Anzahl der Views je Nutzer.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).