Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Systematische Abweichung nach § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV

(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 94 Abs. 2 1. Alt MStV vorliegt sind

1. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlicht oder

2. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlichen müsste.

(2) Eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt MStV liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter eines Medienintermediärs

1. nicht die veröffentlichten oder andere als die nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MStV zu veröffentlichenden Kriterien anwendet oder

2. von der veröffentlichten Gewichtung der zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten abweicht.

(3) Die Feststellung, ob eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Abweichung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn diese mit einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Gründe können insbesondere sein

1. gesetzliche Verbote oder gesetzliche Verpflichtungen;

2. technische Gegebenheiten bei der Darstellung beim Nutzer;

3. Erfordernisse zum Schutz der Integrität des Dienstes.

(5) Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).