Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Verfahren Diskriminierungsverbot

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde oder in offensichtlichen Fällen von Amts wegen, ob der Anbieter eines Medienintermediärs die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 und 2 MStV oder der §§ 8 und 9 verletzt.

(2) Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV sind

1. Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte und

2. Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, soweit sie die Diskriminierung der von ihnen angebotenen Bündel journalistisch-redaktioneller Inhalte rügen.

(3) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zu begründen. Hierzu sollen geeignete Nachweise vorlegt werden, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Diskriminierung seiner journalistisch-redaktionellen Inhalte im Sinne von § 94 Abs. 2 MStV oder der §§ 8 und 9 ergeben. Insbesondere können vorgelegt werden

1. Auswertungen der Auffindbarkeit eigener journalistisch-redaktioneller Inhalte im Medienintermediär und

2. geeignete Studien.

Daneben soll der Beschwerdeführer nach Möglichkeit geeignete Nachweise vorlegen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für den besonders hohen Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Sinne von § 94 Abs. 1 MStV ergeben.

(4) Ein offensichtlicher Fall gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 MStV und Abs. 1 liegt vor, wenn der dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu Grunde liegende Sachverhalt für Dritte klar erkennbar ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).