Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Nachbesserung

Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK fest, dass der Anbieter eines Medienintermediärs die §§ 92 bis 94 MStV oder Vorschriften dieser Satzung verletzt, hat der Anbieter des Medienintermediärs den Medienintermediär unverzüglich nachzubessern. Der Anbieter des Medienintermediärs ist verpflichtet, die Nachbesserung gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1240).