Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Allgemeines

(1) Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung.

(2) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(3) Leistungsstufen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden.

(4) Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistung den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 4 werden von dem auf die Entscheidung (§ 7) folgenden Monat an wirksam.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 205, ber. S. 556; geändert durch Artikel 44 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1998.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.