Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Festsetzung einer Leistungsstufe

(1) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe festgesetzt werden. Nach Ablauf der Zeit, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.

(2) Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämie nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden 12 Monaten eine Leistungsstufe nicht bewilligt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 205, ber. S. 556; geändert durch Artikel 44 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1998.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.