Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note:
sehr
gut
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen in |
gut
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen in |
vollbefriedigend
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen |
befriedigend
= |
eine
Leistung, die im Allgemeinen den |
ausreichend
= |
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, |
mangelhaft
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252). |
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