Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag einer besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommune zulassen, dass eine vom zuständigen Vertretungsorgan für das Haushaltsjahr 2022 und das Haushaltsjahr 2023 beschlossene Haushaltssatzung abweichend von den Vorgaben des § 75 Absatz 2 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, veröffentlicht werden darf. Der Antrag auf Zulassung der Veröffentlichung ist zusammen mit der Anzeige der Haushaltssatzung zu stellen.

(2) Eine Kommune ist besonders betroffen, wenn aufgrund von Haushaltsbelastungen durch das oder infolge des Schadensereignisses

1. mit Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2022 erstmals die Voraussetzungen des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorliegen,

2. in den Haushaltsjahren 2021 oder 2022 eine bilanzielle Überschuldung eintritt oder

3. die Ziele eines bestehenden Haushaltsicherungskonzeptes ohne erhebliche zusätzliche Maßnahmen nicht mehr erreicht werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Haushaltssatzung, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 enthält.

(4) Eine beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der zuständigen Aufsichtsbehörde abweichend von § 80 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bis zum 1. April des betreffenden Haushaltsjahres anzuzeigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Vorlage der in § 1 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen zum Haushaltsplan zulassen. In der Anzeige soll die Kommune in den Grundzügen die Erforderlichkeit von zur Bewältigung des Schadensereignisses erfolgenden Investitionsmaßnahmen, deren zukunftsfähige Ausgestaltung sowie die absehbare Haushaltsbelastung durch diese investiven Maßnahmen darlegen. Dieser Pflicht kann auch durch die Vorlage des Wiederaufbauplans beziehungsweise des mitgeteilten Wiederaufbaubudgets Rechnung getragen werden.

(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet die die allgemeine Aufsicht führende Behörde. Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der oberen Aufsichtsbehörde. Das Verfahren zur Anzeige der Haushaltssatzung und zur Erteilung einer Genehmigung nach dieser Verordnung soll innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und der Antragstellung abgeschlossen sein. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464).