Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Neubewertung des betroffenen Anlagevermögens

(1) Die Kommune hat in den Haushaltsjahren 2021 bis 2030 von der Neubewertung eines von dem Schadensereignis betroffenen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens und der daraus folgenden außerplanmäßigen Wertberichtigung im Umfang der katastrophenbedingten Wertminderung abzusehen, wenn und soweit dieser Vermögensgegenstand oder dessen geplanter Ersatz in dem Wiederaufbaubudget, welches Grundlage für die Bewilligung von Billigkeitsleistungen nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen ist, aufgenommen ist. Hat die Kommune für die katastrophenbedingte Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens Leistungen von Dritten erhalten, so ist eine nach Satz 1 noch nicht vorgenommene Wertberichtigung im Jahr des Zuflusses der Leistung zumindest in entsprechender Höhe vorzunehmen.

(2) Mit Abschluss der Wiederherstellung des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Herstellung oder Anschaffung seines entsprechenden Ersatzes ist das Anlagevermögen zu korrigieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1464).