Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung und der Wiederholungsprüfung ist es,

1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),

2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(3) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der diesen zugehörigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben oder es sich um auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.

(4) Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung,

2. für Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ausüben sollen,

4. in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).