Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 2
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten und sicherheitsempfindliche Stellen

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG

GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Lande tätig ist, der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10, 11 oder 12 erklärt worden ist,

4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird, oder

5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist.

(2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, oder

2. deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung gefährden kann, oder

3. deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße für große Teile der Bevölkerung gesundheits- oder lebensgefährdend auswirken kann.

(3) Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht.

(4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

(5) Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen werden durch Rechtsverordnung durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium als solche bestimmt.

(6) Die für die lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 4 Absatz 3 die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).