Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Soweit dieses Gesetz dies vorsieht, sind in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (mitbetroffene Person):

1. die Ehegattin oder der Ehegatte der betroffenen Person,

2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während der laufenden Sicherheitsüberprüfung oder in Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während der laufenden Sicherheitsüberprüfung oder in Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eintritt.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).