Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 43

§ 4
Zuständigkeit

(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind

1. vorbehaltlich der Nummern 2 bis 6 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betrauen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst,

2. die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,

3. die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen für die Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten sowie für die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden und der Kreise,

4. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,

5. das für Inneres zuständige Ministerium für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und deren Geheimschutzbeauftragte und

6. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 2 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist

1. für Personen, die sich im Verfassungsschutz um eine Einstellung bewerben,

2. für ihre Beschäftigten und

3. für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betraut werden sollen,

zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Landesbehörde für Verfassungsschutz ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).