Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die Aufgaben des Geheimschutzes werden durch die Dienststellenleitung wahrgenommen, wenn für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder einer kommunalen Körperschaft im Land für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.

(2) Absatz 1 gilt für den Bereich des Sabotageschutzes entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).