Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

21 / 43

§ 21
Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 14 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 15 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und

2. der mitbetroffenen Person.

(3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absatzätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 16 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Unabhängig von der Aktualisierung und der Wiederholungsüberprüfung hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen im Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung und Datenverarbeitung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).