Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 24
Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

1. die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

2. die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle,

3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie

4. die Bezeichnung der beteiligten Behörden

in Dateien verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und

3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).