Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 35
Datenverarbeitung in Dateien nichtöffentlicher Stellen
Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233). |
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