Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 35
Datenverarbeitung in Dateien nichtöffentlicher Stellen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.

Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).