Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.9.2023
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§ 37
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium.
In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233). |
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