Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.4.2023
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§ 5
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. eventuell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;
3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung;
4. Leistungsnachweis über sachfachbezogene Sprachkenntnisse in der Sprache des Ziellandes gemäß § 2 Abs. 5;
5. Nachweis über schulpraktische Studien an einer Schule mit bilingualem Zweig bzw. an einer Schule im Zielland.
(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
GV. NRW. S. 133; geändert durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 233. |
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GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999. |
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§ 10 neu gefasst durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |