Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 7)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Zum Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppen 2.2 oder 2.1 des Justizdienstes, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 1.2. des Justizdienstes oder eine Justizbeschäftigte oder ein Justizbeschäftigter sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule berufen werden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundigund für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, geändert durch Erste VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 7123

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 1999.

Fn 4

§§ 13, 20, 21, 23, 24, 25 und 27 geändert durch VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 29 angefügt durch Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht eingefügt, § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 4 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 (neu gefasst), § 10 Absatz 1 (neu gefasst), Absatz 2, Absatz 3 (neu gefasst) und Absatz 4 (neu gefasst), § 11 (Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3 (neu gefasst), § 12, § 13 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, § 21 Absatz 5 und Absatz 6 (neu gefasst), § 22 Absatz 1 und Absatz 2 (ersetzt durch Absätze 2 und 3), § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 3 (neu gefasst), § 25 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5 und Absatz 6, Überschrift des 7. Abschnitts (neu gefasst), § 26, § 27 und § 28 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 8

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.