Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21 (Fn 4) (Fn 7)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern sowie in der praktischen Prüfung im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll den Prüflingen am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Hierüber ist den Prüflingen unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, geändert durch Erste VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 7123

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 1999.

Fn 4

§§ 13, 20, 21, 23, 24, 25 und 27 geändert durch VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 29 angefügt durch Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht eingefügt, § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 4 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 (neu gefasst), § 10 Absatz 1 (neu gefasst), Absatz 2, Absatz 3 (neu gefasst) und Absatz 4 (neu gefasst), § 11 (Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3 (neu gefasst), § 12, § 13 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, § 21 Absatz 5 und Absatz 6 (neu gefasst), § 22 Absatz 1 und Absatz 2 (ersetzt durch Absätze 2 und 3), § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 3 (neu gefasst), § 25 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5 und Absatz 6, Überschrift des 7. Abschnitts (neu gefasst), § 26, § 27 und § 28 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 8

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.