Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 25 (Fn 4) (Fn 7)
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die Vorschriften § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 und Absatz 2, § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 2, § 17, § 18, § 19, § 20 und § 21 Absatz 1 entsprechend.

(5) Über den Verlauf der Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(6)

a) Über die Teilnahme stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.

b) Die Bescheinigung erhalten die Auszubildenden, gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule.

c) Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

7. Abschnitt: (Fn 7)
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, geändert durch Erste VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 7123

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 1999.

Fn 4

§§ 13, 20, 21, 23, 24, 25 und 27 geändert durch VO v. 23.10.2001 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 29 angefügt durch Artikel 29 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht eingefügt, § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 4 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 (neu gefasst), § 10 Absatz 1 (neu gefasst), Absatz 2, Absatz 3 (neu gefasst) und Absatz 4 (neu gefasst), § 11 (Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3 (neu gefasst), § 12, § 13 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 (neu gefasst) und Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3, § 21 Absatz 5 und Absatz 6 (neu gefasst), § 22 Absatz 1 und Absatz 2 (ersetzt durch Absätze 2 und 3), § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 3 (neu gefasst), § 25 Absatz 2, Absatz 4 (neu gefasst), Absatz 5 und Absatz 6, Überschrift des 7. Abschnitts (neu gefasst), § 26, § 27 und § 28 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019

Fn 8

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.