Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2 (Fn 3)
(1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.
(2) Es werden übertragen auf die
a) Bezirksregierung Arnsberg
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen
Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen oder in der
Schweiz erworben oder abgelegt worden sind.
b) Bezirksregierung Detmold
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der
Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind
Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der
ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen
Wirtschaftsraums oder Polen oder der Schweiz.
c) Bezirksregierung Düsseldorf
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder
abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von
Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie
auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten
Staatsprüfungoder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind.
d) Bezirksregierung Köln
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und
von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder
abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes
Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die
Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik
abgelegt worden sind.
e) Bezirksregierung Münster
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder
abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von
Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie
auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten
Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das
Lehramt für Sonderpädagogik.
GV. NRW. S. 565; geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516), in Kraft treten am 1. Oktober 2003; Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 223. |
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§§ 1 u. 2 geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516); in Kraft treten am 1. Oktober 2003. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |