Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024

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§ 1

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung" erwerben.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Medien in lerngerechter Weise zu gestalten, zu analysieren, zu nutzen und Projekte und Unterrichtseinheiten zur Medienerziehung / Informationstechnischen Grundbildung durchführen zu können.

Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Medienkompetenz, Mediendidaktische Kompetenz und Kompetenz im Bereich von Medienerziehung / Informationstechnische Grundbildung erworben und sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer generellen Bedeutung für die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen als auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Erziehungsauftrag von Schule betrachtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.