Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

5 / 10

§ 5

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2.
Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.

(3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wochen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches weitere Mitglied sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.