Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Überleitung von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10
in die Einstiegserfahrungsstufen der Grundgehaltstabelle

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 der ersten oder zweiten Erfahrungsstufe der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A (Anlage 6) des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet waren, werden in die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe übergeleitet.

(2) Ausgehend vom Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 beginnt der Aufstieg in der Erfahrungsstufe nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Im Übrigen bleibt § 29 des Landesbesoldungsgesetzes unberührt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 389).